Gemäß der Novelle zum Luftfahrtgesetz (LFG) ist seit 1.1.2014 der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen (Drohnen) möglich. Im nachstehendem Text finden Sie die wichtigsten Informationen zur technischen Zulassung und zum Betrieb dieser. Es wird versucht diese Seite stätig aktuell zu halten, dennoch behalten wir uns Änderungen vor. Sollten Sie genauere Fragen haben, so wenden Sie sich bitte an mich, oder direkt an die zuständige Behörde Austrocontrol.
Übersicht
- Der Betrieb von unbemannten Luftfahrzeugen ist seit 1.1.2014 möglich. Rechtliche Grundlage ist das novellierte Luftfahrtgesetz. Zuständige Behörde zur Erteilung der luftfahrtrechtlichen Bewilligung ist Austro Control.
- Die konkreten Durchführungsbestimmungen (LBTH 67), das Antragsformular sowie weitere Dokumente finden Sie gesammelt am Ende dieser Seite.
Das Gesetz unterscheidet:
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 1 (Drohnen mit Sichtverbindung)
Als „Drohne“ (z.B. Multikopter) ist das Gerät zu klassifizieren, wenn es gewerblich oder nicht ausschließlich zum Zwecke des Fluges selbst sondern z. B für Foto-/Filmaufnahmen betrieben wird. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aufnahmen gewerblich oder privat erstellt werden oder ob die Aufnahmen an Dritte weitergegeben oder veröffentlicht werden. Für den Betrieb dieser Geräte ist eine Bewilligung von Austro Control erforderlich. Zu beachten ist, dass zu jedem Zeitpunkt eine direkte Sichtverbindung (ohne technische Hilfsmittel) zum Piloten bestehen muss und eine Höhe von maximal 150m erlaubt ist. Der Betrieb mittels Videobrille („first person view“ – FPV) ist daher nur zulässig, wenn ein zusätzlicher Beobachter hinzugezogen wird, der in die Steuerung jederzeit eingreifen kann und als verantwortlicher Pilot gilt. Der Betreiber erhält nach technischer und betrieblicher Prüfung eine Betriebsbewilligung (Bescheid). Austro Control führt eine Liste über die unbemannten Luftfahrzeuge der Klasse 1.
Unbemannte Luftfahrzeuge der Klasse 2 (Drohnen ohne Sichtverbindung)
Hier ist kein Sichtkontakt erforderlich. Diese werden wie Zivilluftfahrzeuge zertifiziert und zugelassen (Erfüllung von Bauvorschriften bzw. Musterprüfung notwendig). Ebenso ist ein Pilotenschein erforderlich. Derzeit lediglich in Erprobung.
Die wichtigsten Kriterien für eine Bewilligung (Klasse 1)
Grundsätzlich wird bei der Bewilligung von unbemannten Luftfahrzeugen der Klasse 1 in erster Linie auf das Gefährdungspotential abgestellt. Die Bestimmungen unterscheiden Einsatzgebiete (unbebaut, unbesiedelt, besiedelt und dicht besiedelt) und nach Gewichtsklassen. Insgesamt sind vier Kategorien von unbemannten Luftfahrzeugen definiert (A-D). Danach richtet sich im Wesentlichen die Strenge der Auflagen. (z.B. Bauvorschriften, Leistungsparameter, Qualifikation des Piloten usw.).
Der Betrieb über Menschenansammlungen (z.B. Veranstaltungen, Sportevents, Konzerte usw.) ist aus Sicherheitsgründen nur mit besonderer Bewilligung im Einzelfall möglich. Der Betrieb in der unmittelbaren Nähe von Flughäfen ist ohne spezielle Bewilligung strengstens verboten.
Eine Haftpflichtversicherung ist für alle Kategorien vorgeschrieben.
Die Voraussetzungen bzw. erforderlichen Unterlagen zur jeweilgen Kategorie finden Sie im Antragsformular bzw. in einer detailierteren Form in der dazugehörigen Durchführungsbestimmung (LBTH 67).
Austro Control erteilt ausschließlich die luftfahrtrechtliche Bewilligung. Es liegt in der Verantwortung des „Betreibers“ alle weiteren rechtlich relevanten Bestimmungen einzuhalten (z.B. Datenschutz, Bewilligung zum Betrieb innerhalb von Sicherheitszonen, gewerberechtliche Bewilligung, Naturschutz usw.).
Prüfungen (Kategorien C und D):
Sollte der Antragsteller nicht über einen österreichischen Luftfahrerschein verfügen, können die für eine Bewilligung der Kategorie C oder D gemäß LBTH Nr. 67 erforderlichen luftfahrtrechtlichen Kenntnisse durch eine bestandene Prüfung im Gegenstand Luftrecht nachgewiesen werden.
Die Prüfung ist in elektronischer Form bei Austro Control abzulegen, wobei die Anmeldung zur Prüfung per E-Mail mindestens 10 Werktage vor dem gewünschten Termin zu erfolgen hat. Prüfungen finden jeweils Di bis Fr zwischen 8:30 und 15:00 Uhr statt.
Ein Fragenkatalog mit Beispielfragen zum Thema Luftraum ist online verfügbar.
Flugmodelle:
Regeln für Flugmodelle werden von der zuständigen Behörde (österreichischer AeroClub) veröffentlicht.
Spielzeug:
Modelle bis 79 Joule Bewegungsenergie (ca. 250 Gramm): z.B. Mini -Spielzeughubschrauber, Minimodelle aus Schaumstoff auch mit Kamera sind bis zu einer Höhe von max 30m erlaubt. Eine Gefährdung von Personen oder Sachen muss ausgeschlossen sein. Diese „Spielzeuge“ fallen nicht unter den Anwendungsbereich des Luftfahrtgesetzes, eine Bewilligung ist nicht erforderlich.
Gebühren:
Hier finden Sie die Gebühren zur Betriebsbewilligung auf einem Blick.
Sollten Sie weiter Fragen haben, so zögern Sie nicht sich direkt bei uns zu melden. Ihr Heimo Rausch Versicherungsmakler – Team.
*Beachten Sie! – Alle angegebenen Infos wurden von Austrocontrol übernommen. Sollten darin Fehler vorkommen, so übernehmen wir kein Haftung. Bei Änderungen auf deren Seite wird diese schnellstmöglich übernommen.